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CRR3

l | = der Index, der alle einzelnen Gruppen derselben Wertpapiere und alle einzelnen Arten derselben Waren, die unter die Vereinbarung fallen, bezeichnet; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe a berechnete (positive oder negative) Nettoposition in einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l im Rahmen der Vereinbarung; | = die gemäß Absatz 2 Buchstabe c ermittelte einer bestimmten Wertpapiergruppe l oder einer bestimmten Art von Waren l angemessene Volatilitätsanpassung; das Vorzeichen von wird wie folgt bestimmt: a) Das Vorzeichen ist positiv, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise verliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückkauf veräußert oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierverleihgeschäft oder einer Rückkaufsvereinbarung; b) das Vorzeichen ist negativ, wenn die Wertpapiergruppe l in ähnlicher Weise geliehen, bei gleichzeitiger Vereinbarung zum Rückverkauf angekauft oder übertragen wird wie bei einem Wertpapierleihgeschäft oder einer umgekehrten Rückkaufsvereinbarung; N | = die Gesamtzahl verschiedener Gruppen derselben Wertpapiere und verschiedener Arten derselben Waren im Rahmen der Vereinbarung; für die Zwecke dieser Berechnung werden diejenigen Gruppen und Arten , bei denen weniger als ist, ausgenommen; Egross | = die Bruttorisikoposition der Vereinbarung, die wie folgt berechnet wird:

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.