lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sind die in Artikel 212 Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt, so können Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldnahe Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden, wie eine Garantie dieses Drittinstituts behandelt werden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.