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CRR3

Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Institute dürfen die in Artikel 114 Absätze 4 und 7 festgelegte günstigere Behandlung auf Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen ausweiten, für die eine Garantie des Zentralstaats oder der Zentralbank besteht, und diese behandeln wie direkte Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank, sofern die in Artikel 114 Absatz 4 bzw. 7 festgelegten Bedingungen für diese direkten Risikopositionen erfüllt sind.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.