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CRR3

Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Haben Institute die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen gemäß Abschnitt 4 oder 5 bzw. die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 eingestellt, so dürfen sie die Berechnung der Risikopositionswerte ihrer Derivatepositionen nach Abschnitt 4 oder 5 und der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385 nur dann wieder aufnehmen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass alle in Artikel 273a Absatz 1 oder 2 festgelegten Bedingungen während eines Zeitraums von einem Jahr ohne Unterbrechung erfüllt wurden.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.