i)
CRR3
Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels werden die folgenden Faktoren auf den Teil der notleidenden Risikoposition angewandt, für den eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers nach Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis e besteht, wenn den unbesicherten Risikopositionen gegenüber diesen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen würde:“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.