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a)

CRR3

In Absatz 1 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „a) | Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein zugrunde liegendes Instrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht den Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ zugeordnet wurden, verwenden Institute folgende Formel:“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.