b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | die Formeln, die Institute gemäß internationalen regulatorischen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorien ‚Zinsrisiko‘ oder ‚Warenpositionsrisiko‘ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen oder Warenpreisen und einer für diese Formeln angemessenen aufsichtlichen Volatilität;“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.