155.
Teil 3 Titel III erhält folgende Fassung: „TITEL III EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO KAPITEL 1 BERECHNUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG FÜR DAS OPERATIONELLE RISIKO Artikel 311a Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck Artikel 312 Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ist die gemäß Artikel 313 berechnete Geschäftsindikatorkomponente. Artikel 313 Geschäftsindikatorkomponente Institute berechnen ihre Geschäftsindikatorkomponente gemäß folgender Formel: Dabei gilt: Artikel 314 Geschäftsindikator (1) Institute berechnen ihren Geschäftsindikator gemäß folgender Formel: BI = ILDC + SC + FC Dabei gilt: (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente gemäß folgender Formel berechnet: Dabei gilt: (3) Abweichend von Absatz 2 kann ein EU-Mutterinstitut bis zum 31. Dezember 2027 bei seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde die Erlaubnis beantragen, für jedes seiner spezifischen Tochterinstitute eine separate Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente zu berechnen und das Ergebnis dieser Berechnung zu der für die anderen Unternehmen der Gruppe auf konsolidierter Basis berechneten Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente hinzuzufügen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Sobald die Erlaubnis erteilt wurde, werden die Erlaubnis und ihre Bedingungen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde alle zwei Jahre neu bewertet. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die EBA davon in Kenntnis, sobald eine solche Erlaubnis erteilt, bestätigt oder widerrufen wurde. Bis zum 31. Dezember 2031 erstattet die EBA der Kommission Bericht über die Inanspruchnahme und Angemessenheit der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung, wobei sie insbesondere den betreffenden spezifischen Geschäftsmodellen und der Angemessenheit der entsprechenden Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko Rechnung trägt. Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2032 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. (4) Bis zum 31. Dezember 2027 oder bis die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Erlaubnis gemäß Absatz 3 erteilt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, kann ein EU-Mutterinstitut, dem die Erlaubnis erteilt wurde, zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den alternativen Standardansatz auf seine Geschäftsfelder ‚Privatkundengeschäft‘ und ‚Firmenkundengeschäft‘ anzuwenden, nach Unterrichtung seiner konsolidierenden Aufsichtsbehörde weiterhin den alternativen Standardansatz, wie er in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, verwenden, um die Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko in Bezug auf diese beiden Geschäftsfelder und entsprechend dem Geltungsbereich der bestehenden Erlaubnis zu berechnen. (5) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Dienstleistungskomponente gemäß folgender Formel berechnet: SC = max (OI, OE) + max (FI, FE) Dabei gilt: Sofern die zuständige Behörde zuvor die entsprechende Erlaubnis erteilt hat und soweit das institutsbezogene Sicherungssystem über geeignete und einheitlich geregelte Systeme für die Überwachung und Einstufung operationeller Risiken verfügt, können Institute, die Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems sind, das die Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 erfüllt, die Dienstleistungskomponente abzüglich jeglicher Erträge oder Ausgaben berechnen, die sie von Instituten erhalten oder an Institute zahlen, welche Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind. Etwaige Verluste, die sich aus den damit verbundenen operationellen Risiken ergeben, unterliegen der Vergemeinschaftung zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems. (6) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Finanzkomponente gemäß folgender Formel berechnet: FC = TC + BC Dabei gilt: (7) Die folgenden Elemente dürfen von Instituten nicht für die Berechnung ihres Geschäftsindikators herangezogen werden: (8) Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, so verwendet es bei der Berechnung der maßgeblichen Komponenten seines Geschäftsindikators vorbehaltlich der Zufriedenheit der für ihn zuständigen Behörde zukunftsgerichtete Schätzungen. Das Institut geht zur Verwendung historischer Daten über, sobald diese Daten verfügbar sind. (9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung der Posten des Geschäftsindikators aus, indem sie diese Posten gegebenenfalls den entsprechenden Feldern in den Meldebögen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (*14) zuordnet. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Artikel 315 Anpassungen am Geschäftsindikator (1) Institute beziehen Geschäftsindikatorposten fusionierter oder erworbener Unternehmen oder Geschäftsbereiche ab dem Zusammenschluss bzw. Erwerb in ihre Geschäftsindikatorberechnung ein und decken dabei die letzten drei Geschäftsjahre ab. (2) Institute können bei der zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, Beträge vom Geschäftsindikator auszunehmen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. KAPITEL 2 DATENERHEBUNG UND -GOVERNANCE Artikel 316 Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts (1) Institute mit einem Geschäftsindikator von mindestens 750 Mio. EUR berechnen ihren durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust als die Summe aller gemäß Artikel 318 Absatz 1 berechneten Nettoverluste in einem bestimmten Geschäftsjahr, die die in Artikel 319 Absatz 1 oder 2 festgelegten Schwellenwerte erreicht haben oder über diese hinausgehen. Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen die zuständigen Behörden ein Institut, dessen Geschäftsindikator 1 Mrd. EUR nicht übersteigt, von der Anforderung der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts ausnehmen, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass die Anwendung des Unterabsatzes 1 für dieses Institut mit übermäßiger Belastung verbunden wäre. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist als maßgeblicher Geschäftsindikator der von dem Institut zu den acht letzten Meldestichtagen gemeldete höchste Geschäftsindikatorwert heranzuziehen. Hat ein Institut noch keinen Geschäftsindikator gemeldet, muss es seinen letzten Geschäftsindikator verwenden. (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wann für die Zwecke des Absatzes 1 eine ‚übermäßige Belastung‘ vorliegt. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 317 Verlustdatensatz (1) Institute, die einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnen, verfügen über Regelungen, Prozesse und Mechanismen zur Einrichtung und kontinuierlichen Aktualisierung eines Verlustdatensatzes, der für jedes verzeichnete durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Bruttoverlustbeträge, Rückflüsse aus anderen Quellen als Versicherungen, Rückflüsse aus Versicherungen, Bezugspunkte und gruppierte Verluste enthält, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen. (2) Der Verlustdatensatz des Instituts erfasst alle durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse aller in den Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 verfahren Institute wie folgt: (4) Darüber hinaus erheben Institute Der Detailgrad etwaiger deskriptiver Informationen muss der Höhe des Bruttoverlustbetrags angemessen sein. (5) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, nimmt ein Institut nicht in den Verlustdatensatz auf. Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen, aber nicht beim risikogewichteten Positionsbetrag für das Kreditrisiko berücksichtigt werden, werden in den Verlustdatensatz aufgenommen. (6) Durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die mit dem Marktrisiko zusammenhängen, werden als operationelles Risiko behandelt und in den Verlustdatensatz aufgenommen. (7) Ein Institut muss in der Lage sein, seine historischen internen Verlustdaten auf Verlangen der zuständigen Behörde der betreffenden Ereignisart zuzuordnen. (8) Für die Zwecke dieses Artikels stellen Institute sicher, dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur über die für die Führung und Aktualisierung des Verlustdatensatzes erforderliche Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit verfügen, indem sie insbesondere alles Folgende gewährleisten: (9) Für die Zwecke des Absatzes 7 arbeitet die EBA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen eine mit internationalen Standards im Einklang stehende Risikotaxonomie für operationelle Risiken sowie eine Methode festgelegt werden, anhand deren ausgehend von dieser Risikotaxonomie eine Einstufung der im Verlustdatensatz enthaltenen Verlustereignisse vorgenommen wird. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (10) Für die Zwecke des Absatzes 8 gibt die EBA im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen sie die technischen Elemente erläutert, die zur Gewährleistung der Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der Governance-Regelungen zur Führung des Verlustdatensatzes erforderlich sind, wobei sie einen besonderen Schwerpunkt auf IT-Systeme und -Infrastruktur legt. Artikel 318 Berechnung von Netto- und Bruttoverlust (1) Für die Zwecke des Artikels 316 Absatz 1 berechnen Institute für jedes durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis wie folgt einen Nettoverlust: Nettoverlust = Bruttoverlust – Rückfluss Dabei gilt: Institute halten ihre Berechnung des Nettoverlusts für jedes spezifische durch operationelle Risiken bedingte Ereignis stets auf aktuellem Stand. Zu diesem Zweck aktualisieren Institute ihre Nettoverlustberechnung ausgehend von den beobachteten oder geschätzten Schwankungen des Bruttoverlusts und des Rückflusses für jedes der vorangegangenen zehn Geschäftsjahre. Werden in mehreren Geschäftsjahren dieses Zehnjahreszeitfensters in Verbindung mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Verluste verzeichnet, so berechnet das Institut Folgendes und hält seine Berechnung auf aktuellem Stand: (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten in die Bruttoverlustberechnung einbezogen: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d werden wesentliche ausstehende Verluste innerhalb eines Zeitraums in den Verlustdatensatz aufgenommen, der der Größe und dem Alter des ausstehenden Postens angemessen ist. Für die Zwecke Unterabsatz 1 Buchstabe e nimmt das Institut wesentliche zeitverzögerte Verluste in den Verlustdatensatz auf, wenn diese Verluste auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die mehr als ein Geschäftsjahr umfassen. Institute nehmen in den Verlustbetrag, den sie in einem Geschäftsjahr unter dem Posten ‚operationelle Risiken‘ erfassen, Verluste auf, die auf die Berichtigung von Buchungsfehlern aus früheren Geschäftsjahren zurückzuführen sind, selbst wenn diese Verluste keine unmittelbaren Auswirkungen auf Dritte haben. Sind wesentliche zeitverzögerte Verluste zu verzeichnen und hat das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unmittelbare Auswirkungen auf Dritte, einschließlich Kunden, Dienstleister und Beschäftigte des Instituts, so nimmt das Institut darüber hinaus die offizielle Anpassung früher veröffentlichter Finanzberichte auf. (3) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die folgenden Posten von der Bruttoverlustberechnung ausgenommen: (4) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Rückflüsse nur dann zur Verringerung von Bruttoverlusten verwendet, wenn das Institut die Zahlung erhalten hat. Forderungen gelten nicht als Rückflüsse. Auf Verlangen der zuständigen Behörde liefert das Institut sämtliche Unterlagen, die zur Überprüfung der Zahlungen erforderlich sind, welche das Institut erhalten und in die Berechnung des Nettoverlusts bei einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis einbezogen hat. Artikel 319 Schwellenwerte für Verlustdaten (1) Zur Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts nach Artikel 316 Absatz 1 berücksichtigen Institute aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 20 000 EUR oder mehr beträgt. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels berechnen Institute den in Artikel 316 Absatz 1 genannten durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auch für die Zwecke des Artikels 446 und berücksichtigen hierfür aus dem Verlustdatensatz diejenigen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisse, bei denen der gemäß Artikel 318 berechnete Nettoverlust 100 000 EUR oder mehr beträgt. (3) Verursacht ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis nach Artikel 318 Absatz 1 Unterabsatz 2 in mehr als einem Geschäftsjahr Verluste, so ist der Nettoverlust, der für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen ist, der aggregierte Nettoverlust. Artikel 320 Ausschluss von Verlusten (1) Ein Institut kann bei der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragen, außergewöhnliche durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse, die für sein Risikoprofil nicht mehr relevant sind, von der Berechnung seines durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts auszunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Absatzes beginnt der Mindestzeitraum von einem Jahr an dem Datum, an dem das im Verlustdatensatz enthaltene durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle nach Artikel 319 Absatz 1 erstmals überschritten hat. (2) Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Erlaubnis beantragt, legt es der zuständigen Behörde dokumentierte Gründe für den Ausschluss eines außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses vor, darunter (3) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen festgelegt werden, die die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 bewerten muss, wozu auch zählt, wie der durchschnittliche durch operationelle Risiken bedingte jährliche Verlust zu berechnen ist, und in denen die gemäß Absatz 2 zu sammelnden Informationen oder jegliche sonstigen für die Bewertung für notwendig erachteten Informationen festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 321 Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen (1) Verluste aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen sind in den Verlustdatensatz aufzunehmen, sobald die Posten des Geschäftsindikators, die diese Unternehmen oder Geschäftsbereiche betreffen, in die Geschäftsindikatorberechnung des Instituts gemäß Artikel 315 Absatz 1 einbezogen werden. Zu diesem Zweck beziehen Institute die in einem Zehnjahreszeitraum vor dem Erwerb oder Zusammenschluss verzeichneten Verluste ein. (2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, wie Institute die Anpassungen an ihrem Verlustdatensatz nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen nach Absatz 1 zu bestimmen haben. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. Artikel 322 Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten (1) Institute verfügen über die Organisation und die Verfahren, die notwendig sind, um die Vollständigkeit, Genauigkeit und Qualität der Verlustdaten sicherzustellen und sie einer unabhängigen Überprüfung zu unterziehen. (2) Bei einem Institut, das einen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust gemäß Artikel 316 Absatz 1 berechnet, überprüfen die zuständigen Behörden die Qualität der Verlustdaten regelmäßig, und mindestens alle fünf Jahre. Bei einem Institut mit einem Geschäftsindikator von mehr als 1 Mrd. EUR führen die zuständigen Behörden diese Überprüfung mindestens alle drei Jahre durch. Artikel 323 Rahmen für die Steuerung operationeller Risiken (1) Institute müssen über Folgendes verfügen: (2) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis h unter Berücksichtigung von Größe und Komplexität des Instituts festgelegt werden. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2027. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen. (*14) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1).“ " ‚durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis‘ jedes Ereignis, das mit einem operationellen Risiko in Verbindung steht und in einem oder mehreren Geschäftsjahren einen oder mehrere Verluste verursacht; ‚aggregierter Bruttoverlust‘ die Summe aller Bruttoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen; ‚aggregierter Nettoverlust‘ die Summe aller Nettoverluste in einem oder mehreren Geschäftsjahren, die mit demselben durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen; ‚gruppierte Verluste‘ alle operationellen Verluste, die durch einen gemeinsamen zugrunde liegenden Auslöser oder eine gemeinsame zugrunde liegende Ursache verursacht werden und zu einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis gruppiert werden könnten. = die Geschäftsindikatorkomponente; = der gemäß Artikel 314 berechnete Geschäftsindikator in Mrd. Euro. = der Geschäftsindikator in Mrd. Euro; = die gemäß Absatz 2 berechnete Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente in Mrd. Euro; = die gemäß Absatz 5 berechnete Dienstleistungskomponente in Mrd. Euro; = die gemäß Absatz 6 berechnete Finanzkomponente in Mrd. Euro. = die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente; = die Zinskomponente, bestehend aus den Zinserträgen des Instituts aus allen finanziellen Vermögenswerten sowie anderen Zinserträgen, einschließlich Finanzerträgen aus Finanzierungsleasingverhältnissen und Erträgen aus Operating-Leasingverhältnissen sowie Gewinnen aus Leasingobjekten, abzüglich der Zinsaufwendungen des Instituts für alle finanziellen Verbindlichkeiten und anderen Zinsaufwendungen, einschließlich Zinsaufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse, Abschreibungen und Wertminderungen bei sowie Verlusten aus Operating-Leasingobjekten, berechnet als jährlicher Durchschnitt der Absolutbeträge der Differenzen der letzten drei Geschäftsjahren; = die Aktivakomponente, bestehend aus der Summe der brutto insgesamt ausstehenden Darlehen, Kredite, verzinslichen Wertpapiere, einschließlich Staatsanleihen, und Leasingobjekte des Instituts, die ausgehend von den Jahresendwerten der jeweiligen Geschäftsjahre als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren berechnet wird; = die Dividendenkomponente, bestehend aus den Dividendenerträgen des Instituts aus Aktienanlagen und Mitteln, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, berechnet als jährlicher Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahren. der Großteil der Geschäftstätigkeit des Tochterinstituts entfällt auf das Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäft; ein erheblicher Teil des Privatkunden- und/oder Firmenkundengeschäfts des Tochterinstituts umfasst Darlehen mit hoher Ausfallwahrscheinlichkeit (PD); die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bietet eine angemessene Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderung des EU-Mutterinstituts für das operationelle Risiko. = die Dienstleistungskomponente; = die sonstigen betrieblichen Erträge, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, der letzten drei Geschäftsjahren; = die sonstigen betrieblichen Aufwendungen, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen und Verluste des Instituts bei gewöhnlichen Bankgeschäften, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind, sowie bei durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, der letzten drei Geschäftsjahren; = die Entgelt- und Kommissionsertragskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Erträge des Instituts aus erbrachten Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen, einschließlich Erträgen des Instituts aus ausgelagerten Finanzdienstleistungen, der letzten drei Geschäftsjahren; = die Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Aufwendungen des Instituts für in Anspruch genommene Beratungs- und sonstige Dienstleistungen, einschließlich Entgelten, die das Institut für die Bereitstellung externer Finanzdienstleistungen entrichtet hat, aber ohne die Entgelte, die es für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt hat, der letzten drei Geschäftsjahren. = die Finanzkomponente; = die Handelsbuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Handelsbuch verzeichnet hat, die entweder im Einklang mit Rechnungslegungsstandards oder gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 als angemessen erachtet wird, unter anderem aus zu Handelszwecken gehaltenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften und aufgrund von Wechselkursdifferenzen; = die Anlagebuchkomponente, d. h. der jährliche Durchschnitt der Nettogewinne bzw. -verluste als jeweilige Absolutbeträge, die das Institut in den letzten drei Geschäftsjahren in seinem Anlagebuch verzeichnet hat, unter anderem aufgrund der als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, aufgrund der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, aufgrund von Wechselkursdifferenzen, und aufgrund realisierter Gewinne und Verluste bei nicht als Gewinn oder Verlust zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. Erträge und Aufwendungen aus dem Versicherungs- oder Rückversicherungsgeschäft; im Rahmen von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen gezahlte Prämien und empfangene Zahlungen; Verwaltungsausgaben, einschließlich Personalkosten, Entgelte, die für die Bereitstellung externer Nichtfinanzdienstleistungen gezahlt wurden, und sonstige Verwaltungsausgaben; Rückerstattung von Verwaltungsausgaben einschließlich der Rückerstattung von Zahlungen im Namen von Kunden; Aufwendungen für Gebäude und Gegenstände des Anlagevermögens, außer wenn diese auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind; Abschreibungen materieller und immaterieller Vermögenswerte, bis auf Abschreibungen bei Operating-Leasingobjekten, die in die Aufwendungen für Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnisse aufzunehmen sind; Rückstellungen und Auflösungen von Rückstellungen, es sei denn, diese Rückstellungen beziehen sich auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse; auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital; Wertminderungen und Wertaufholungen; als Gewinn oder Verlust erfasste Änderungen beim Geschäfts- oder Firmenwert; Körperschaftsteuer. die Komponenten des Geschäftsindikators und ihre Verwendung, indem Listen typischer Unterposten unter Berücksichtigung internationaler Regulierungsstandards ausgearbeitet werden, und gegebenenfalls die in Teil 3 Titel I Kapitel 3 festgelegten aufsichtsrechtlichen Grenzen; die in Absatz 7 des vorliegenden Artikels aufgeführten Elemente. wie Institute die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anpassungen am Geschäftsindikator bestimmen; unter welchen Bedingungen die zuständigen Behörden die in Absatz 2 genannte Erlaubnis erteilen können; zu welchem Zeitpunkt die in Absatz 2 genannten Anpassungen vorgenommen werden. Sie nehmen jedes durch operationelle Risiken bedingte Ereignis in den Verlustdatensatz auf, das im Laufe eines oder mehrerer Geschäftsjahre verzeichnet wurde; sie verwenden das Bilanzierungsdatum, wenn sie Verluste aufgrund von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen in den Verlustdatensatz aufnehmen; sie weisen Verluste und Rückflüsse, die mit einem durch gemeinsame operationelle Risiken bedingten Ereignis oder mit zeitlich aufeinanderfolgenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen verbunden sind und über mehrere Jahre verbucht werden, im Einklang mit ihrer Bilanzierungsmethode den entsprechenden Geschäftsjahren des Verlustdatensatzes zu. Informationen über die Bezugspunkte von durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, darunter das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis eingetreten ist oder begann (‚Eintrittsdatum‘), falls verfügbar; das Datum, an dem das Institut von dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis Kenntnis erlangt hat (‚Feststellungdatum‘); das Datum oder die Daten, an dem bzw. denen ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis einen Verlust oder eine Verlustrücklage oder -rückstellung bewirkt, der bzw. die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts erfasst wird (‚Bilanzierungsdatum‘); Informationen über etwaige Rückflüsse von Bruttoverlustbeträgen sowie deskriptive Informationen über die Auslöser oder Ursachen der Verlustereignisse. dass ihre IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können; dass es für ihre IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt; die Solidität, Robustheit und Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur im Fall, dass ein Institut Teile der Aufrechterhaltung seiner IT-Systeme und -Infrastruktur auslagert, indem sie zu diesem Zweck zumindest Folgendes bestätigen: dass seine IT-Systeme und -Infrastruktur solide und resilient sind und dass diese Solidität und Resilienz auf Dauer aufrechterhalten werden können; dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur im Hinblick auf Projektmanagement, Risikomanagement, Governance, Engineering, Qualitätssicherung und Testplanung, System-Modellierung und -Entwicklung, Qualitätssicherung bei allen Tätigkeiten, einschließlich Code-Reviews und gegebenenfalls Code-Verifikation, und Tests, einschließlich der Akzeptanz der Nutzer, solide und angemessen ist; dass es für seine IT-Systeme und -Infrastruktur Konfigurationsmanagement-, Änderungsmanagement- und Release-Management-Prozesse gibt; dass der Prozess für die Planung, die Schaffung, das Testen und die Einführung der IT-Systeme und -Infrastruktur und Notfallplanung vom Leitungsorgan oder der Geschäftsleitung genehmigt wird und dass das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der IT-Systeme und -Infrastruktur informiert werden. Bruttoverlust | = ein Verlust in Verbindung mit einem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis, vor Rückflüssen jeglicher Art; Rückfluss | = ein oder mehrere mit dem ursprünglichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Zusammenhang stehende zeitlich getrennte Ereignisse, bei denen ein Dritter dem Institut Gelder oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen zukommen lässt. den Nettoverlust, den Bruttoverlust und den Rückfluss für jedes Geschäftsjahr des Zehnjahreszeitfensters, in dem dieser Nettoverlust, Bruttoverlust und Rückfluss verzeichnet wurde; den aggregierten Nettoverlust, den aggregierten Bruttoverlust und den aggregierten Rückfluss aller betreffenden Geschäftsjahre des Zehnjahreszeitfensters. in der Gewinn- und Verlustrechnung des Instituts ausgewiesene direkte Kosten, wie etwa Wertminderungen, Vergleiche, Schadenersatzzahlungen, Strafzahlungen und Zinsrückstände, und Rechtskosten sowie Abschreibungen, die auf das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis zurückzuführen sind, darunter: wenn das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis mit dem Marktrisiko in Verbindung steht, die Kosten für die Auflösung von Marktpositionen bei dem erfassten Verlustbetrag, der aus den Posten mit operationellem Risiko entstanden ist; wenn Zahlungen auf Versäumnisse oder unangemessene Prozesse des Instituts zurückzuführen sind, Strafzahlungen, Zinsen, Verzugsgebühren, Rechtskosten sowie Steuern — mit Ausnahme des ursprünglich fälligen Steuerbetrags —, es sei denn, dieser Betrag ist bereits unter Buchstabe e enthalten; Kosten, die infolge des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses entstehen, einschließlich Aufwendungen für externe Leistungen, die unmittelbar mit dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis in Verbindung stehen, und Kosten für Reparatur oder Ersatz, um die Position wieder in ihren Zustand vor dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis zurückzuversetzen; in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Rückstellungen oder Rücklagen für potenzielle Folgen operationeller Verluste, einschließlich derjenigen aufgrund von Fehlverhaltensereignissen; Verluste aus durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen mit definitiven finanziellen Auswirkungen, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind (‚ausstehende Verluste‘); nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen, die in einem Geschäftsjahr verbucht werden und auf durch operationelle Risiken bedingte Ereignisse zurückzuführen sind, die die Zahlungsströme oder Abschlüsse vorangegangener Geschäftsjahre beeinträchtigen (‚zeitverzögerte Verluste‘). Kosten für die allgemeine Aufrechterhaltung von Verträgen über Eigentum, Anlagen oder Ausrüstung; interne oder externe Aufwendungen zur Stärkung des Geschäfts nach den durch operationelle Risiken bedingten Verlusten, einschließlich Upgrades, Verbesserungen, Risikobeurteilungsinitiativen und Vergrößerungen; Versicherungsprämien. Das Institut kann zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen, dass sich die Ursache des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses, auf das diese durch operationelle Risiken bedingten Verluste zurückgehen, nicht wiederholen wird; der aggregierte Nettoverlust des entsprechenden durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses weist eine der folgenden Eigenschaften auf: er entspricht 10 % oder mehr des anhand des in Artikel 319 Absatz 1 genannten Schwellenwerts über die letzten zehn Geschäftsjahre berechneten durchschnittlichen durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts des Instituts, wenn das durch operationelle Risiken bedingte Verlustereignis Geschäftsbereiche betrifft, die nach wie vor im Geschäftsindikator enthalten sind; er bezieht sich auf ein durch operationelle Risiken bedingtes Ereignis, das gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernte Geschäftsbereiche betrifft; der durch operationelle Risiken bedingte Verlust wurde für einen Mindestzeitraum von einem Jahr in der Verlustdatenbank geführt, es sei denn, er betrifft Geschäftsbereiche, die gemäß Artikel 315 Absatz 2 aus dem Geschäftsindikator entfernt wurden. eine Beschreibung des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses; einen Nachweis darüber, dass der Verlust aus dem durch operationelle Risiken bedingten Ereignis über der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Erheblichkeitsschwelle für die Ausnahme von Verlusten liegt, sowie das Datum, an dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis die Erheblichkeitsschwelle überschritten hat; das Datum, an dem das betreffende durch operationelle Risiken bedingte Ereignis unter Berücksichtigung der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Mindestverweildauer ausgeschlossen würde; den Grund, aus dem das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr als für das Risikoprofil des Instituts relevant betrachtet wird; einen Nachweis darüber, dass es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtmäßigen Risikopositionen gibt und dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis, das ausgeschlossen werden soll, für keine anderen Geschäftsbereiche oder Produkte relevant ist; Berichte über die unabhängige Überprüfung oder Validierung des Instituts, die bestätigen, dass das durch operationelle Risiken bedingte Ereignis nicht mehr relevant ist und es keine ähnlichen oder verbleibenden rechtlichen Risikopositionen gibt; einen Nachweis darüber, dass die zuständigen Stellen des Instituts den Antrag auf Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses im Rahmen der Genehmigungsverfahren des Instituts genehmigt haben, sowie das Datum dieser Genehmigung; Angaben dazu, wie sich der Ausschluss des durch operationelle Risiken bedingten Ereignisses auf den durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlust auswirkt. ein gut dokumentiertes System für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, das eng in die täglichen Risikomanagementprozesse integriert ist, fester Bestandteil des Prozesses zur Überwachung und Kontrolle des Risikoprofils des Instituts in Bezug auf operationelle Risiken ist und bei dem die Verantwortungsbereiche klar zugewiesen sind. Im Rahmen des Systems für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken werden die Exponiertheiten des Instituts gegenüber operationellen Risiken ermittelt und werden relevante Daten zu operationellen Risiken, einschließlich Daten zu wesentlichen Verlusten, nachverfolgt; eine von den Geschäfts- und operativen Einheiten des Instituts unabhängige Funktion für die Steuerung operationeller Risiken; ein System zur Berichterstattung an die Geschäftsleitung, in dessen Rahmen maßgeblichen Funktionen innerhalb des Instituts über das operationelle Risiko Bericht erstattet wird; ein System für regelmäßige Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Exponiertheiten gegenüber operationellen Risiken und erlittene Verluste sowie Verfahren für das Ergreifen geeigneter Korrekturmaßnahmen; Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung und Grundsätze für den Umgang mit Fällen von Nichteinhaltung; regelmäßige Überprüfungen der Prozesse und Systeme des Instituts für die Bewertung und Steuerung operationeller Risiken, die von internen oder externen Prüfern vorgenommen werden, welche über das notwendige Wissen verfügen; solide und wirkungsvolle interne Validierungsprozesse; transparente und zugängliche Datenflüsse und Prozesse im Zusammenhang mit dem System für die Bewertung operationeller Risiken des Instituts.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.