a)
Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung: „(1) Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner Handelsbuchpositionen und aller seiner Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, gemäß den folgenden Ansätzen: Abweichend von Unterabsatz 1 berechnet ein Institut keine Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungsrisiko unterliegen, wenn diese Positionen von den Eigenmitteln des Instituts abgezogen werden. Das Institut dokumentiert seine Anwendung der in diesem Unterabsatz festgelegten Ausnahmeregelung, einschließlich ihrer Auswirkungen und Wesentlichkeit, und stellt die Informationen auf Verlangen der für es zuständigen Behörde zur Verfügung. (2) Die gemäß dem vereinfachten Standardansatz berechneten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko entsprechen der Summe der folgenden Eigenmittelanforderungen, je nach Anwendbarkeit: (3) Ein Institut, das zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko von Handelsbuchpositionen und Anlagebuchpositionen, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwendet, meldet der für es zuständigen Behörde für jeden Handelstisch, dem diese Positionen gemäß Artikel 104b zugewiesen wurden, die monatliche Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand des in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatzes. (4) Ein Institut kann dauerhaft eine Kombination aus dem in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten alternativen Standardansatz und dem in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz verwenden, sofern die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet werden, mindestens 10 % der Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausmachen. Das Institut darf keinen dieser Ansätze in Kombination mit dem in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz auf Einzelbasis verwenden. Auf konsolidierter Ebene kann ein Institut zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Artikel 325b Absatz 4 Buchstabe b eine Kombination dieser drei Ansätze verwenden, solange der vereinfachte Standardansatz nicht in Kombination mit den beiden anderen Ansätzen innerhalb eines einzigen Rechtsträgers verwendet wird. (5) Ein Institut verwendet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz nicht für Instrumente in seinem Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen oder in das in den Absätzen 6, 7 und 8 festgelegte alternative Korrelationshandelsportfolio einbezogene Positionen handelt.“ dem in Kapitel 1a festgelegten alternativen Standardansatz; dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die das Institut von der für sie zuständigen Behörde die Erlaubnis zur Verwendung dieses alternativen Ansatzes nach Artikel 325az Absatz 1 erhalten hat; dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten vereinfachten Standardansatz, sofern das Institut die in Artikel 325a Absatz 1 festgelegten Bedingungen erfüllt. der Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Kapitel 2, multipliziert mit dem Faktor 1,3 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Schuldtiteln, ausgenommen Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337; 3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten; der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Kapitel 3, multipliziert mit dem Faktor 1,2; der Eigenmittelanforderungen für das Warenpositionsrisiko nach Kapitel 4, multipliziert mit dem Faktor 1,9; der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungsinstrumente nach Artikel 337.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.