b)
Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Für die Zwecke der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannten Ansätze verfährt das Institut wie folgt: Es wendet die Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko nach Abschnitt 5 und den Aufschlag für Restrisiken nach Abschnitt 4 auf eine Position in einem OGA an, wenn dieser OGA gemäß seinem Mandat in Risikopositionen investieren darf, die diesen Eigenmittelanforderungen unterliegen; wenn der in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des vorliegenden Artikels genannte Ansatz verwendet wird, betrachtet das Institut die Position im OGA als eine einzige nicht bewertete Aktienposition, die der Unterklasse ‚Nicht bewertet‘ in Artikel 325y Absatz 1 Tabelle 2 zugeordnet ist, und es verwendet bei allen Positionen in demselben OGA den gleichen der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels festgelegten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für sich genommen als separates Portfolio zu berechnen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.