lexiara

163.

CRR3

Artikel 325t wird wie folgt geändert: Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes können die zuständigen Behörden einem Institut, dem die Erlaubnis zur Verwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nach Kapitel 1b erteilt wurde, vorschreiben, bei der Berechnung von Sensitivitäten nach dem vorliegenden Kapitel für die Zwecke der in Artikel 325 Absatz 3 festgelegten Berechnungs- und Meldeanforderungen die Bewertungsfunktionen des Risikomesssystems ihres auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes zu verwenden.“ Absatz 5 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet;“ Absatz 6 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | Diese alternativen Begriffsbestimmungen werden für Zwecke des internen Risikomanagements oder für die Meldung von Gewinnen und Verlusten an die Geschäftsleitung durch eine unabhängige Abteilung zur Risikosteuerung und -überwachung innerhalb des Instituts verwendet; das Institut weist nach, dass sich mit diesen alternativen Begriffsbestimmungen die Sensitivitäten für die Position besser erfassen lassen als mit den in diesem Unterabschnitt festgelegten Formeln, dass die in Unterabsatz 1 genannte lineare Transformation eine Vega-Risikosensitivität widerspiegelt und dass sich die daraus ergebenden Sensitivitäten nicht wesentlich von denen unterscheiden, die sich aus der Anwendung dieser Formeln ergeben.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.