lexiara

a)

CRR3

Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Abweichend von Absatz 1 wendet ein Institut bis zum 31. Dezember 2032 die Eigenmittelanforderung für Restrisiken nicht auf Instrumente an, die ausschließlich darauf abzielen, das Marktrisiko von Positionen im Handelsbuch abzusichern, die eine Eigenmittelanforderung für Restrisiken begründen, und der gleichen Art von Restrisiken unterliegen wie die von ihnen abgesicherten Positionen. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Behandlung, wenn das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde kontinuierlich nachweisen kann, dass die Instrumente die Kriterien für eine Behandlung als Absicherungspositionen erfüllen. Das Institut meldet der zuständigen Behörde das Ergebnis der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Restrisiken für alle Instrumente, für die die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.