lexiara

166.

CRR3

In Artikel 325x wird folgender Absatz angefügt: „(5) Ist es einem Institut aufgrund der vertraglichen oder rechtlichen Bedingungen einer Derivateposition, deren Basiswert ein Schuld- oder Eigenkapitalinstrument ist und die mit diesem Schuld- oder Eigenkapitalinstrument abgesichert ist, möglich, beide Teile dieser Position zum Zeitpunkt der Fälligkeit des zuerst fälligen Teils ohne Ausfallrisiko des zugrunde liegenden Basiswerts auszugleichen, so wird der Jump-to-Default-Nettobetrag der kombinierten Position auf null gesetzt.“

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.