a)
Absatz 6 wird wie folgt geändert: In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Der Multiplikationsfaktor (mc) entspricht mindestens der Summe aus 1,5 und einem gemäß der Tabelle 3 bestimmten Aufschlag. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio wird der Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen berechnet, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags unterliegt den folgenden Anforderungen:“ Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, die Berechnung des Aufschlags auf denjenigen zu beschränken, der sich für Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind, und/oder die Überschreitungen, die sich aus Rückvergleichen der hypothetischen oder tatsächlichen Änderungen ergeben, nicht in die Berechnung des Aufschlags einzubeziehen, wenn diese Überschreitungen nicht auf Schwächen des alternativen internen Modells des Instituts zurückzuführen sind.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die zuständigen Behörden den Wert von mc über die in jenem Unterabsatz genannte Summe hinaus erhöhen, wenn das alternative interne Modell eines Instituts Schwächen aufweist, die die angemessene Ermittlung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verhindern.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.