lexiara

b)

CRR3

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein Institut kann innerhalb der Risikofaktorgruppen — und für die Zwecke der Berechnung des undiversifizierten Expected Shortfall UESt nach Artikel 325bb Absatz 1 auch risikofaktorgruppenübergreifend — empirische Korrelationen verwenden, sofern der Ansatz des Instituts für die Messung dieser Korrelationen solide ist, entweder mit den anwendbaren Liquiditätshorizonten oder nach Auffassung der zuständigen Behörde hinreichend mit dem in Artikel 325bc Absatz 1 festgelegten Basishorizont von zehn Tagen vereinbar ist und unter Sicherstellung seiner Integrität angewandt wird.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.