190.
Artikel 337 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Bestimmung der risikogewichteten Positionsbeträge für die Zwecke des Absatzes 1 verwenden Institute ausschließlich den in Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 festgelegten Ansatz.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.“
← 189. · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.