a)
CRR3
Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Ein Institut bezieht in die Berechnung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Eigenmittel Wertpapierfinanzierungsgeschäfte zu ihrem gemäß dem für das Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmten Zeitwert mit ein, sofern die sich aus diesen Geschäften ergebenden CVA-Risikopositionen des Instituts wesentlich sind.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.