iv)
Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. | ‚Anbieter von Nebendienstleistungen‘ ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob diese für Unternehmen innerhalb der Gruppe oder für Kunden außerhalb der Gruppe erbracht wird, aus jedweder der folgenden Tätigkeiten besteht: a) einer direkten Fortsetzung der Banktätigkeit; b) Operatives Leasing, Eigentum oder Verwaltung von Immobilien, Erbringung von Datenverarbeitungsdiensten oder sonstigen Tätigkeiten, soweit es sich um Nebentätigkeiten zur Banktätigkeit handelt; c) jeder anderen Tätigkeit, die von der EBA als den unter den Buchstaben a und b genannten Tätigkeiten ähnlich angesehen wird;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.