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CRR3

„20. | ‚Finanzholdinggesellschaft‘ ein Unternehmen, das alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Es ist ein Finanzinstitut; b) es ist keine gemischte Finanzholdinggesellschaft; c) es hat mindestens ein Tochterunternehmen, das ein Institut ist; d) mehr als 50 % eines der folgenden Indikatoren sind auf kontinuierlicher Basis Tochterunternehmen, die Institute oder Finanzinstitute sind, und Tätigkeiten zuzuordnen, die vom Unternehmen selbst ausgeübt werden und nicht mit dem Erwerb oder dem Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen zusammenhängen, wenn es sich um Tätigkeiten derselben Art handelt wie die von Instituten oder Finanzinstituten ausgeübten: i) Eigenkapital des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; ii) Vermögenswerte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; iii) Einkünfte des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; iv) Personal des Unternehmens auf Basis seiner konsolidierten Lage; v) andere von der zuständigen Behörde als relevant erachtete Indikatoren. Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass ein Unternehmen nicht als Finanzholdinggesellschaft einzustufen ist, selbst wenn einer der in Absatz 1 Ziffern i bis iv genannten Indikatoren erfüllt ist, falls die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der maßgebliche Indikator kein angemessenes und zutreffendes Bild der Haupttätigkeiten und Risiken der Gruppe vermittelt. Bevor sie eine solche Entscheidung trifft, konsultiert die zuständige Behörde die EBA und legt eine fundierte und ausführliche qualitative und quantitative Begründung vor. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Stellungnahme der EBA gebührend und legt der EBA im Fall, dass sie beschließt, von ihr abzuweichen, innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der EBA die Gründe für die Abweichung von der entsprechenden Stellungnahme dar;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.