xix)
Nummer 75 erhält folgende Fassung: „75. | ‚Wohnimmobilie‘ jede der Folgenden: a) eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllt; b) eine Immobilie, die ihrer Art nach eine Wohnstätte ist und sich noch im Bau befindet, sofern die Erwartung besteht, dass die Immobilie alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken erfüllen wird; c) das Wohnrecht in Wohnungsgenossenschaften in Schweden; d) ein Grundstück, das zu einer unter Buchstabe a, b oder c genannten Immobilie gehört;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.