56.
CRR3
‚Umrechnungsfaktor‘ oder ‚Kreditumrechnungsfaktor‘ oder ‚CCF‘ das Verhältnis zwischen dem nicht in Anspruch genommenen Betrag einer Zusage aus einer einzelnen Fazilität, der aus dieser einzelnen Fazilität ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ausfall in Anspruch genommen werden und daher bei Ausfall ausstehen könnte, und dem nicht in Anspruch genommenen Betrag der Zusage aus dieser Fazilität, wobei sich der Umfang der Zusage nach dem mitgeteilten Limit bestimmt, es sei denn, das nicht mitgeteilte Limit ist höher;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.