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„114. | ‚indirekte Position‘ jede Risikoposition gegenüber einem Intermediär, der Risikopositionen aus von einem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumenten oder aus von einem Institut begebenen Verbindlichkeiten hält, wobei im Fall einer endgültigen Abschreibung der von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder der von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten der dem Institut dadurch entstehende Verlust nicht wesentlich von dem Verlust abweichen würde, der dem Institut aus dem direkten Halten jener von dem Unternehmen der Finanzbranche begebenen Kapitalinstrumente oder jener von dem Institut begebenen Verbindlichkeiten erwachsen würde;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.