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CRR3

Nummer 144 erhält folgende Fassung: „144. | ‚Handelstisch‘ eine genau definierte Gruppe von Händlern, die von dem Institut gemäß Artikel 104b Absatz 1 für die gemeinsame Verwaltung eines Portfolios von Handelsbuchpositionen oder den in den Absätzen 5 und 6 jenes Artikels genannten Anlagebuchpositionen gemäß einer genau festgelegten und kohärenten Geschäftsstrategie eingerichtet wurde und innerhalb derselben Risikomanagementstruktur agiert;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.