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art_1__point_202__table__4

CRR3

rhc | = der gemäß Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelationsfaktor zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft h anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c; | = die Restlaufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; | = der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; | = der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird: | = das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; diese risikogewichteten Positionsbeträge beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden gemäß Tabelle 1 bestimmt; | = die Restlaufzeit einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; bei mehr als einer Position in demselben Indexinstrument entspricht der nominalgewichteten Laufzeit aller dieser Positionen; | = der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; | = der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird: | = das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments; beruht auf einer Kombination aus Sektor und Bonität aller Indexkomponenten und wird wie folgt berechnet: a) Gehören alle Indexkomponenten demselben Sektor an und haben die gleiche Bonität, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, so wird als Produkt des diesem Sektor und dieser Bonität entsprechenden Risikogewichts in Tabelle 1 und des Faktors 0,7 berechnet; b) gehören alle Indexkomponenten nicht demselben Sektor an oder haben nicht die gleiche Bonität, so wird als Produkt des gewichteten Durchschnitts der risikogewichteten Positionsbeträge aller Indexkomponenten, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, und des Faktors 0,7 berechnet;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.