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CRR3
„i) | Risikopositionen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 5 eingestuft werden, oder aus vertraglichen Vereinbarungen, die die Bedingungen dafür erfüllen, nicht als Zusagen behandelt zu werden, sofern mit dem betreffenden Kunden bzw. der betreffenden Gruppe verbundener Kunden eine Vereinbarung getroffen wurde, wonach die Fazilität nur in Anspruch genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die gemäß Artikel 395 Absatz 1 anwendbare Obergrenze dadurch nicht überschritten wird;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.