lexiara

a)

CRR3

Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Zur Berechnung von Risikopositionswerten für die Zwecke des Artikels 395 dürfen Institute, außer wenn dies nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist, den Wert einer Risikoposition oder eines Teils einer Risikoposition, die bzw. der gemäß Artikel 125 Absatz 1 durch Wohnimmobilien besichert ist, um den als Sicherheit gestellten Betrag des Immobilienwerts, jedoch nicht um mehr als 55 % des Immobilienwerts, herabsetzen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:“ Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | Die zuständigen Behörden haben für Risikopositionen oder Teile von Risikopositionen, die gemäß Artikel 124 Absatz 9 durch Wohnimmobilien besichert sind, kein Risikogewicht von mehr als 20 % festgesetzt;“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.