210.
Artikel 429a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „ca) | wenn ein Institut Mitglied des in Artikel 113 Absatz 7 genannten Verbunds ist, die Risikopositionen, denen gemäß Artikel 114 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird und die aufgrund von Vermögenswerten entstehen, welche den auf dieselbe Währung lautenden Einlagen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die sich aus den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Mindesteinlagen gemäß Artikel 422 Absatz 3 Buchstabe b ergeben, entsprechen; in diesem Fall fallen Risikopositionen anderer Mitglieder dieses Verbunds, die gesetzliche oder satzungsmäßige Mindesteinlagen darstellen, nicht unter Buchstabe c des vorliegenden Absatzes.“ Der folgende Buchstabe wird eingefügt: „da) | Risikopositionen des Instituts gegenüber seinen Anteilseignern, sofern diese Risikopositionen bis zu einem Grad von mindestens 125 % durch Vermögenswerte gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben d und e besichert sind und diese Vermögenswerte bei der Anforderung an die Verschuldungsquote der Anteilseigner berücksichtigt werden, wenn das Institut keine öffentliche Entwicklungsbank ist, aber folgende Bedingungen erfüllt: i) Seine Anteilseigner sind Kreditinstitute und üben keine Kontrolle über das Institut aus; ii) es erfüllt die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstaben a, b, c und e des vorliegenden Artikels; iii) seine Risikopositionen sind im selben Mitgliedstaat belegen; iv) es unterliegt einer gewissen fortlaufenden Aufsicht durch die Zentralregierung eines Mitgliedstaats; v) sein Geschäftsmodell beschränkt sich auf die Weitergabe des Betrags, der den erzielten Erlösen aus der Emission gedeckter Schuldverschreibungen entspricht, an seine Anteilseigner in Form von Schuldtiteln;“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.