212.
Artikel 429f wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 2 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss der in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte sowie von Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und den in Artikel 429d genannten Positionen. Hat eine Zusage die Verlängerung eines anderen außerbilanziellen Postens zum Gegenstand, so findet Artikel 111 Absatz 3 Anwendung.“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Artikel 495d wenden die Institute auf außerbilanzielle Posten in Form von bedingungslos kündbaren Zusagen einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.