c)
CRR3
Absatz 7 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldeformate, Meldeintervalle und -termine sowie Begriffsbestimmungen festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Meldebögen und Anweisungen, für die Meldungen gemäß den Absätzen 1 bis 4.“ In Unterabsatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) | Exponiertheiten gegenüber ESG-Risiken, die bis zum 10. Juli 2025 vorgelegt werden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.