215.
Artikel 430a wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Institute melden für jeden nationalen Immobilienmarkt, gegenüber dem sie exponiert sind, den für sie zuständigen Behörden jährlich die folgenden aggregierten Daten: Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Wohnimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar; Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie; den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Wohnimmobilie; Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Wertes der Gewerbeimmobilie, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, wo anwendbar; Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie; den Risikopositionswert sämtlicher ausstehender Risikopositionen, für die ein Institut Gewerbeimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, jeweils bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 100 % des Wertes der Gewerbeimmobilie.“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die zuständigen Behörden veröffentlichen jährlich auf aggregierter Basis die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten zusammen mit historischen Daten, sofern diese verfügbar sind, für jeden nationalen Immobilienmarkt, für den diese Daten erhoben wurden. Eine zuständige Behörde übermittelt einer anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der EBA auf Antrag dieser zuständigen Behörde oder der EBA detailliertere Informationen über den Zustand der Märkte für Wohn- oder Gewerbeimmobilien in dem betreffenden Mitgliedstaat.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.