222.
CRR3
Artikel 434a wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate und Informationen über die Regelung der erneuten Übermittlung festgelegt werden, und entwickelt IT-Lösungen, einschließlich Anweisungen, für gemäß den Titeln II und III erforderliche Offenlegungen.“ Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 10. Juli 2025.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.