235.
Artikel 458 wird wie folgt geändert: Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Mitgliedstaaten, die die gemäß diesem Artikel ergriffenen Maßnahmen anerkennen, teilen dies dem ESRB mit. Der ESRB leitet diese Mitteilungen unverzüglich an den Rat, die Kommission, die EBA und den zur Anwendung der Maßnahmen befugten Mitgliedstaat weiter.“ Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Vor Ablauf der gemäß den Absätzen 2 und 4 erteilten Zulassung überprüft der betroffene Mitgliedstaat in Abstimmung mit dem ESRB, der EBA und der Kommission die Lage und kann gemäß dem in den Absätzen 2 und 4 genannten Verfahren einen neuen Beschluss erlassen, mit dem die Anwendung der nationalen Maßnahmen jeweils um bis zu zwei weitere Jahre verlängert wird.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.