b)
CRR3
dass das Datum, ab dem Institute die in Teil 3 Titel IV festgelegten Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko oder einen der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anwenden, um bis zu zwei Jahre verschoben wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.