d)
die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25 % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.