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CRR3

„i) | 50 % der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 4 eingestuften Dokumentenakkreditive und der als außerbilanzielle Posten der Unterklasse 3 eingestuften nicht in Anspruch genommenen Kreditfazilitäten, die in Anhang I genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben, sowie mit Zustimmung der zuständigen Behörden 80 % der Garantien, die keine Kreditgarantien sind und die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status von Kreditinstituten besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden,“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.