a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) | hartes Kernkapital des Tochterunternehmens, abzüglich des niedrigeren der folgenden Werte: i) des Betrags des harten Kernkapitals des Tochterunternehmens, der erforderlich ist, um, 1. wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um eines der in Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung aufgeführten Unternehmen, jedoch nicht um eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft handelt, die Summe aus der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderung, den in den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit das harte Kernkapital diese Anforderungen, je nach Anwendbarkeit, erfüllen muss; 2. wenn das Tochterunternehmen eine Wertpapierfirma oder eine zwischengeschaltete Investmentholdinggesellschaft ist, die Summe aus der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderung, den in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften in Drittländern zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen; ii) des sich auf jenes Tochterunternehmen beziehenden Betrags des konsolidierten harten Kernkapitals, der auf konsolidierter Basis erforderlich ist, um die Summe aus der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, den Anforderungen nach den Artikeln 458 und 459 der vorliegenden Verordnung, den speziellen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung im Sinne des Artikels 128 Nummer 6 jener Richtlinie oder etwaige lokale aufsichtsrechtliche Vorschriften dritter Länder zu erreichen, soweit diese Anforderungen mit Kernkapital erfüllt werden müssen.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde einem Institut gestatten, einen der unter Buchstabe a Ziffern i oder ii genannten Beträge abzuziehen, sobald das Institut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat, dass der zusätzliche Betrag der Minderheitsbeteiligung zum Ausgleich von Verlusten auf konsolidierter Ebene zur Verfügung steht.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.