a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von Artikel 114 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2026 für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, wenn diese Risikopositionen auf die Landeswährung eines anderen Mitgliedstaats lauten und refinanziert sind, Folgendes: Bis zum 31. Dezember 2024 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 0 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts; 2025 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 20 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts; 2026 entspricht das auf diese Risikopositionswerte angewandte Risikogewicht 50 % des diesen Risikopositionen gemäß Artikel 114 Absatz 2 zugewiesenen Risikogewichts.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.