246.
CRR3
Artikel 501 Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | wird die Risikoposition gegenüber einem KMU entweder der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft‘ oder der Risikopositionsklasse ‚Risikopositionen gegenüber Unternehmen‘ oder der Risikopositionsklasse ‚durch Grundpfandrechte auf Immobilien besicherte Risikopositionen‘ zugeordnet, wobei jedoch ADC-Risikopositionen ausgeschlossen sind; gilt für ein KMU die in Artikel 5 Nummer 9 festgelegte Begriffsbestimmung;“
← 245. · All articles · art_1__point_246__table →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.