252.
CRR3
In Artikel 514 wird folgender Absatz angefügt: „(2) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts der EBA und unter gebührender Berücksichtigung der Umsetzung der vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards in Drittländern legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 und 5 festgelegten Ansätze vor.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.