254.
Es werden die folgenden Artikel eingefügt: „Artikel 519d Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (1) In enger Zusammenarbeit mit der ESMA erstattet die EBA der Kommission bis zum 10. Januar 2027 Bericht darüber, ob es angemessen ist, das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in Unionsrecht umzusetzen, um dem potenziellen Anstieg der Verschuldung außerhalb des Bankensektors entgegenzuwirken. (2) In dem in Absatz 1 genannten Bericht muss Folgendes berücksichtigt werden: (3) Auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Finanzstabilität zur Umsetzung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sowie der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2028 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 519e Operationelles Risiko Die EBA erstattet der Kommission bis zum 10. Januar 2028 Bericht über Folgendes: Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 10. Januar 2029 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor. Artikel 519f Verhältnismäßigkeit Die EBA erstellt einen Bericht, in dem der gesamte Aufsichtsrahmen für kleine und nicht komplexe Institute bewertet wird, wobei insbesondere Bei der Prüfung von Optionen für Änderungen des Aufsichtsrahmens stützt sich die EBA auf den übergeordneten Grundsatz, dass etwaige vereinfachte Anforderungen konservativer sein müssen. Die EBA legt der Kommission diesen Bericht bis zum 31. Dezember 2027 vor.“ der Grad der Verschuldung außerhalb des Bankensystems in der Union und die Frage, inwieweit das Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards diese Verschuldung verringern könnte, wenn sie auf einen übermäßig hohen Wert ansteigt; die Wesentlichkeit der von Instituten in der Union gehaltenen Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die dem Rahmenwerk für die Mindestabwicklungsstandards unterliegen, einschließlich einer Aufgliederung jener Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die den Mindestabwicklungsstandards nicht genügen; die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf Institute in der Union für die beiden vom Rat für Finanzstabilität empfohlenen Umsetzungsansätze, nämlich eine Marktregulierung oder eine repressivere Eigenmittelanforderung im Rahmen dieser Verordnung, und zwar für ein Szenario, in dem Institute in der Union die Abschläge für ihre Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen, und die geschätzten Auswirkungen des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards für ein alternatives Szenario, in dem sie diese Abschläge anpassen, um den Mindestabwicklungsstandards zu genügen; die Hauptursachen dieser geschätzten Auswirkungen sowie die möglichen unbeabsichtigten Folgen der Einführung des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards auf die Funktionsweise der Märkte für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte in der Union; den Umsetzungsansatz, der angesichts der unter den Buchstaben a bis d festgelegten Erwägungen und mit Blick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen im gesamten Finanzsektor in der Union am wirksamsten wäre, um die regulatorischen Ziele des Rahmenwerks für die Mindestabwicklungsstandards zu erreichen. die Nutzung von Versicherungen im Rahmen der Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko; die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen insofern zu Aufsichtsarbitrage führen kann, als sie den jährlichen durch operationelle Risiken bedingten Verlust verringert, ohne dass auch die tatsächliche Exponiertheit gegenüber operationellen Verlusten entsprechend verringert würde; die Frage, ob die Anerkennung von Rückflüssen aus Versicherungen andere Auswirkungen auf die angemessene Deckung wiederkehrender Verluste und potenzieller Tail-Verluste hat; die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten, die Institute bei der Berechnung ihrer Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verwenden. diese Anforderungen auch in Bezug auf Bankengruppen und spezifische Geschäftsmodelle bewertet werden; die Bedeutung berücksichtigt wird, die kleine und nicht komplexe Institute auf Institutsebene und nach Region bei der Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditvergabe in lokalen Gemeinschaften haben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.