26.
CRR3
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 88b Unternehmen in Drittländern Für die Zwecke dieses Titels schließen die Begriffe ‚Wertpapierfirma‘ und ‚Institut‘ in Drittländern niedergelassene Unternehmen ein, die — wären sie in der Union niedergelassen — unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen dieser Verordnung fallen würden.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.