11.
CRR3
‚bedingungslos kündbare Zusage‘ jede Zusage, deren Bedingungen es dem Institut erlauben, die Zusage jederzeit ohne vorherige Benachrichtigung des Schuldners unter uneingeschränkter Ausschöpfung der im Rahmen des Verbraucherschutzrechts und gegebenenfalls damit verbundener Rechtsakte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten zu kündigen, oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.