30.
Artikel 94 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b dürfen Institute die Eigenmittelanforderung für ihre Handelsbuchtätigkeiten gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels berechnen, sofern der Umfang der bilanziellen und außerbilanziellen Handelsbuchtätigkeiten des Instituts auf der Grundlage einer monatlichen Bewertung, die unter Heranziehung der zum letzten Tag des Monats verzeichneten Daten erfolgt, die beiden folgenden Schwellenwerte nicht überschreitet:“ Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) | in Bezug auf die in Anhang II Nummer 1 aufgelisteten Geschäfte, Geschäfte im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die in Nummer 3 des genannten Anhangs genannt werden, und Kreditderivate dürfen die Institute die betreffenden Positionen von der Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b ausnehmen; in Bezug auf andere als die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Handelsbuchpositionen dürfen die Institute die Eigenmittelanforderung nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe b durch die gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a berechnete Eigenmittelanforderung ersetzen.“ Absatz 3 wird wie folgt geändert: Unterabsatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) | der absolute Wert der aggregierten Kaufposition und der absolute Wert der aggregierten Verkaufsposition werden addiert.“ Die folgenden Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 bedeutet eine Kaufposition, dass der Marktwert der Position steigt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt, und bedeutet eine Verkaufsposition, dass der Marktwert der Position sinkt, wenn der Wert ihres Hauptrisikofaktors steigt. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht der Wert der aggregierten Kauf- bzw. Verkaufsposition der Summe der Werte der einzelnen Kauf- bzw. Verkaufspositionen, die gemäß Buchstabe a in die Berechnung einbezogen wurden.“ Der folgende Absatz wird angefügt: „(10) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder eine Verkaufsposition nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt, festgelegt wird. Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA die Methode, die für die gemäß Artikel 279a Absatz 3 Buchstabe b verlangten technischen Regulierungsstandards ausgearbeitet wurde. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.