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CRR3

Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko sämtlicher Positionen, die dem in Absatz 5 Buchstabe a genannten getrennten Portfolio oder dem unter Buchstabe b jenes Absatzes genannten Handelstisch zugeordnet wurden, werden eigenständig und ergänzend zu den Eigenmittelanforderungen für die anderen Handelsbuchpositionen berechnet. (7) Wenn ein Institut eine Risikoposition aufgrund einer Anpassung der Kreditbewertung (credit valuation adjustment, CVA) absichert, indem es ein mit seinem Handelsbuch eingegangenes Derivat verwendet, wird die Position in diesem Derivat für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für CVA-Risiken gemäß den in Artikel 383 oder 384 festgelegten Ansätzen als internes Sicherungsgeschäft für die CVA-Risikoposition anerkannt, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Die Handelsbuch-Gegenposition des gemäß Unterabsatz 1 anerkannten internen Sicherungsgeschäfts wird zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko in das Handelsbuch des Instituts einbezogen.“ Die Derivateposition wird gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft eingestuft; falls die Derivateposition einer der in Artikel 325c Absatz 2 Buchstabe b oder c oder in Artikel 325e Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Anforderungen unterliegt, gleicht das Institut das Marktrisiko dieser Derivateposition vollständig dadurch aus, dass es Gegenpositionen mit Dritten eingeht.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.