lexiara

45.

CRR3

Artikel 115 wird wie folgt geändert: Folgender Absatz wird eingefügt: „(-1) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 1 “ Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 20 % | 50 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird gemäß Tabelle 2 ein Risikogewicht entsprechend der Bonitätsstufe zugewiesen, der Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat zugeordnet sind, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben. Tabelle 2 Den in Unterabsatz 1 genannten Risikopositionen wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen, wenn der Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften ihren Sitz haben, unbeurteilt ist.“ Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 20 % | 50 % | 100 % | 100 % | 100 % | 150 % Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden, behandelt, sofern aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Risikopositionen besteht.“ Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Risikopositionen gegenüber Kirchen oder Religionsgemeinschaften, die sich als juristische Person des öffentlichen Rechts konstituiert haben und gemäß entsprechenden Rechtsakten Abgaben erheben, werden wie Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften behandelt. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht.“ Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Behandeln die zuständigen Behörden eines Drittlands, dessen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften denen der Union mindestens gleichwertig sind, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften wie Risikopositionen gegenüber ihrem Zentralstaat und besteht aufgrund der speziellen Steuererhebungsbefugnisse dieser Gebietskörperschaften und aufgrund der besonderen institutionellen Vorkehrungen, die zur Verringerung ihres Ausfallrisikos getroffen wurden, kein Unterschied zwischen den Risiken solcher Positionen, so dürfen Institute Risikopositionen gegenüber solchen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften abweichend von den Absätzen - 1 und 1 dasselbe Risikogewicht zuweisen.“ Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Abweichend von den Absätzen - 1 und 1 wird Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die in den Absätzen 2, 3 und 4 nicht genannt werden und auf die Landeswährung der betreffenden regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.