47.
Artikel 117 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen. Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, die in Absatz 2 nicht genannt werden und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, beträgt 50 %. Tabelle 1 “ Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 %
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.