lexiara

49.

CRR3

Artikel 120 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 1 2. Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht. Tabelle 2 “ Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 Risikogewicht | 20 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 150 %

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.