lexiara

b)

CRR3

Sind alle folgenden Bedingungen erfüllt und ist mindestens eine der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Bedingungen nicht erfüllt, so werden Risikopositionen gegenüber Instituten der Stufe B zugeordnet: Das Institut unterliegt einem erheblichen Kreditrisiko, wobei unter anderem die Rückzahlungskapazitäten von stabilen oder günstigen Wirtschafts- oder Geschäftsbedingungen abhängig sind; das Institut erfüllt oder übererfüllt die Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 459 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung, die spezifischen Eigenmittelanforderungen nach Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU oder jegliche gleichwertige und zusätzliche lokale aufsichtliche oder rechtliche Anforderungen in Drittländern, sofern diese Anforderungen veröffentlicht werden und mit hartem Kernkapital, Kernkapital bzw. Eigenmitteln zu erfüllen sind; Informationen darüber, ob die unter Ziffer ii dieses Buchstabens genannten Anforderungen von dem Institut erfüllt oder übererfüllt werden, werden veröffentlicht oder dem kreditgebenden Institut anderweitig zugänglich gemacht; die gemäß Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vom kreditgebenden Institut durchgeführte Bewertung hat nicht ergeben, dass das Institut die unter den Ziffern i und ii dieses Buchstabens festgelegten Bedingungen nicht erfüllt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.