c)
dient eine Spezialfinanzierungsrisikoposition zur Finanzierung eines einzelnen Projekts — entweder in Form des Baus einer neuen Kapitalanlage oder der Refinanzierung einer bestehenden Anlage mit oder ohne Verbesserungen — zur Entwicklung oder zum Erwerb großer, komplexer und teurer baulicher Anlagen, einschließlich Kraftwerke, chemischer Aufbereitungsanlagen, Bergwerke, Verkehrsinfrastruktur, Umweltschutzvorrichtungen und Telekommunikationsinfrastruktur, bei dem das Interesse des kreditgebenden Instituts in erster Linie den im Rahmen des finanzierten Projekts generierten Einkünften — sowohl als Quelle für die Rückzahlung als auch zur Besicherung des Darlehens — gilt (‚Risikopositionen des Typs Projektfinanzierung‘), so wenden Institute die folgenden Risikogewichte an: 130 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Vorbetriebsphase befindet; vorausgesetzt, dass die in Artikel 501a genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nicht angewandt wird, 80 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition alle folgenden Kriterien erfüllt: Es bestehen vertragliche Beschränkungen im Hinblick auf die Möglichkeit des Schuldners, Tätigkeiten durchzuführen, die sich für Kreditgeber negativ auswirken könnten, einschließlich der Beschränkung, dass ohne Zustimmung vorhandener Fremdkapitalgeber keine weiteren Schuldtitel begeben werden dürfen; der Schuldner verfügt über ausreichende voll finanzierte Barrücklagen oder sonstige Finanzvereinbarungen mit einem Rechtsträger, um unvorhergesehene Ausgaben und den Betriebskapitalbedarf während der Lebensdauer des finanzierten Projekts abdecken zu können, sofern diesem Rechtsträger von einer anerkannten ECAI ein ECAI-Rating mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugewiesen wurde oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die Einrichtung nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser Einrichtung von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt diese Einrichtung wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, generiert Zahlungsströme, die vorhersehbar sind und alle künftigen Kreditrückzahlungen abdecken; sofern sich die Einnahmen des Schuldners nicht aus Zahlungen einer großen Zahl von Nutzern speisen, hängt die Rückzahlungsquelle für die Verpflichtung von einer Hauptgegenpartei ab, und diese Hauptgegenpartei ist eine der Folgenden: eine Zentralbank, ein Zentralstaat oder eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft, der bzw. dem gemäß den Artikeln 114 und 115 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde oder die bzw. der ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat; oder, im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, sofern die Zentralbank, der Zentralstaat oder die regionale oder lokale Gebietskörperschaft nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, wurde ihnen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, sie werden von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; eine öffentliche Stelle, der gemäß Artikel 116 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde oder die ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder — im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn die öffentliche Stelle nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, dieser öffentlichen Stelle von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, diese öffentliche Stelle wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; ein Unternehmen, das ein ECAI-Rating einer Bonitätsstufe von mindestens 3 von einer anerkannten ECAI erhalten hat oder im Fall von Instituten, die risikogewichteten Positionsbeträge und erwartete Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen — wenn das Unternehmen nicht über eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI verfügt, diesem Unternehmen von dem Institut eine interne Bonitätsbeurteilung zugewiesen wurde, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 entspricht, vorausgesetzt, dieses Unternehmen wird von dem Institut im Einklang mit Kapitel 3 Abschnitt 6 intern beurteilt; der vertragliche Rahmen für die Risikoposition gegenüber dem Schuldner sieht bei Ausfall des Schuldners ein hohes Maß an Schutz für das kreditgebende Institut vor; die Hauptgegenpartei oder andere Gegenparteien, die in ähnlichem Maße den Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit als Hauptgegenpartei genügen, schützen das kreditgebende Institut wirksam vor Verlusten aus der Einstellung des Projekts; alle Vermögenswerte und Verträge, die für den Betrieb des Projekts erforderlich sind, wurden, soweit nach anwendbarem Recht zulässig, an das kreditgebende Institut verpfändet; das kreditgebende Institut ist in der Lage, im Fall eines Ausfalls die Kontrolle über den Schuldner zu übernehmen; 100 %, wenn sich das Projekt, auf das sich die Risikoposition bezieht, in der Betriebsphase befindet und die Risikoposition die unter Ziffer ii festgelegten Bedingungen nicht erfüllt;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.