b)
der Bruttobetrag der Risikoposition wird ohne Berücksichtigung jeglicher Art der Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung berechnet, außer im Falle von verpfändeten Einlagekonten bei dem kreditgebenden Institut, die alle Anforderungen für ein bilanzielles Netting entweder im Rahmen von Netting-Rahmenvereinbarungen nach den Artikeln 196 und 206 oder im Rahmen sonstiger bilanzieller Netting-Vereinbarungen nach den Artikeln 195 und 205 erfüllen und bedingungslos und unwiderruflich allein zu dem Zweck verpfändet wurden, die mit der immobilienbesicherten Risikoposition verbundene Kreditverpflichtung zu erfüllen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.